Allgemeinverfügung der Gemeinde Essingen zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner (Thaumetopoea processiones L.)
Zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren für die Bevölkerung durch den Eichenprozessionsspinner (Thaumetopoea processiones L.) erlässt die Gemeinde Essingen auf Grundlage der §§ 1 und 3 des Polizeigesetzes (PolG) sowie § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) folgende
A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G Auf den in der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung blau markierten Waldgrundstücken (s. Anlage „Behandlungskulisse“) erfolgen im Zeitraum vom 15.04.2026 bis 15.05.2026 Maßnahmen zur Regulierung der Population des Eichenprozessionsspinners (Thaumetopoea processiones L.) mittels Befliegung durch rotorbetriebene Luftfahrzeuge und Ausbringung eines Biozids. Der konkrete Durchführungstermin wird aufgrund der starken Abhängigkeit vom Laubaustrieb der Eichen sowie der Witterung in der Tagespresse bekannt gegeben.
Das Betreten und Befahren der Waldflächen, auf denen die Regulierung des Eichenprozessionsspinners (Thaumetopoea processiones L.) durchgeführt wird (s. Anlage „Behandlungskulisse“) sowie der sonstige Aufenthalt auf diesen Waldflächen ist während der Regulierungsmaßnahme sowie für 12 Stunden im Anschluss an die Regulierungsmaßnahme verboten.
Die unter den Ziffern 1 bis 2 dieser Allgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen sind von den Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten der von der Regulierungsmaßnahme betroffenen Waldflächen (s. Anlage „Behandlungskulisse“) zu dulden.
Die sofortige Vollziehung der unter den Ziffern 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Begründung:Der Gemeinde Essingen als Ortspolizeibehörde nach §§ 104 Nr. 1, 106 Abs. 1 Nr. 4 und 107 Abs. 4 Satz 1 PolG obliegt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Hierbei hat die Gemeinde Essingen gemäß § 3 PolG diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. In Ermangelung spezialgesetzlicher Regelungen ist vorliegend eine Allgemeinverfügung auf Grundlage der allgemeinen Aufgabenzuweisungs- und Befugnisnorm des Polizeirechts (§§ 1, 3 PolG) zur Gefahrenabwehr zu erlassen. Die Voraussetzungen dafür liegen vor. Durch massenhaftes Auftreten des Eichenprozessionsspinners auf den Waldflächen des geplanten Regulierungsgebiets waren im vergangenen Frühjahr und Sommer gesundheitliche Gefahren für die Bevölkerung in hohem Maße festzustellen bzw. gesundheitliche Schäden bereits zu beklagen. Ursächlich für die gesundheitlichen Gefahren bzw. gesundheitlichen Schäden sind die sich ab dem dritten Larvenstadium des Eichenprozessionsspinners bildenden Brennhaare, die bei Kontakt Auslöser von Juckreiz, lokalen Hautentzündungen, Augenentzündungen, Atemwegsbeschwerden, Überempfindlichkeitsreaktionen des Immunsystems und in schweren Fällen auch anaphylaktischen Schocks sein können.Bei trockener, warmer Witterung können die Brennhaare in Verbindung mit Winden weit in angrenzende Siedlungsflächen getragen werden und dort zur Kontamination von (Wohn-)Gebäuden und Flächen führen. Der Eichenprozessionsspinner schlüpft abhängig von der Witterungslage etwa ab Mitte April und durchläuft sechs Larvenstadien. In den beiden ersten Larvenstadien, die sich regelmäßig bis etwa Mitte Mai entwickeln, ist die Population des Eichenprozessionsspinners gut zu regulieren. Bis zum zweiten Larvenstadium hat der Eichenprozessionsspinner noch keine Brennhaare entwickelt. Aufgrund der großräumigen Regulierungsmaßnahme, die nur in einem relativ kurzen Zeitraum effektiv durchgeführt werden kann, ist die großflächige und zügige Regulierung aus der Luft dringend geboten. Im Rahmen dieser aviochemischen Regulierungsmaßnahme kommt hierbei ausschließlich das zugelassene Biozid „Foray ES“ zum Einsatz. Der Erlass dieser Allgemeinverfügung ist zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor den vom Eichenprozessionsspinner ausgehenden Gefahren geboten. Der massive Befall von Eichen im geplanten Regulierungsgebiet durch den Eichenprozessionsspinner im vergangenen Jahr begründet eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens für die Schutzgüter Leben und Gesundheit und somit für die öffentliche Sicherheit. Eine wirksame Regulierung der Eichenprozessionsspinner-Population setzt voraus, dass möglichst alle befallenen Eichen behandelt werden, die in der Nähe von Ortslagen oder an Straßen stehen. Bei der Auswahl der zu regulierenden Flächen wurde auch berücksichtigt, dass die Brennhaare des Eichenprozessionsspinners bei trockener, warmer Witterung durch den Wind über weite Strecken getragen werden und somit auch Flächen erreichen, die nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu befallenen Eichen liegen. Die mit dieser Allgemeinverfügung verbundene Beeinträchtigung des Eigentums an den zu behandelnden Waldflächen ist im Vergleich zu den drohenden Gefahren für die Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit als gering einzustufen. Das verfügte Betretungs- und Aufenthaltsverbot für die von der Regulierungsmaßnahme betroffenen Waldflächen (s. Ziffer 2) ist damit hinzunehmen. Eine weitere Beeinträchtigung oder gar Beschädigung des Eigentums ist nicht zu erwarten. Für die wirksame Regulierung der Eichenprozessionsspinner-Population im geplanten Regulierungsgebiet steht in der Praxis ausschließlich das Besprühen der Waldflächen mit einem zugelassenen Biozid im Zeitraum der beiden ersten Larvenstadien des Eichenprozessionsspinners zur Auswahl. Nur auf diese Weise kann mit vertretbarem Aufwand ein spürbarer Effekt erzielt und eine deutliche Reduzierung der Gefahrenlage erwirkt werden. Das Absaugen der Eichenprozessionsspinner-Nester ist demgegenüber nicht nur erheblich zeit- und kostenaufwendiger, es werden durch die Absaugmethode auch nicht alle Nester erreicht, sodass die Entwicklung der gefährlichen Brennhaare nicht ausreichend verhindert wird. Zudem sind bis zum Zeitpunkt des Absaugens die Raupen vom dritten Larvenstadium an bereits mit Brennhaaren ausgestattet und bis zur Verpuppung sehr mobil.Durch das großflächige Besprühen der Waldflächen gelangt das zum Einsatz kommende Biozid insbesondere auch in die oberen Kronenbereiche der befallenen Eichen, wo ein Absaugen technisch kaum möglich ist. Das zum Einsatz vorgesehene Biozid „Foray ES“ mit dem Wirkstoff „bacillus thuringiensis“ ist ein zugelassenes biologisches Insektizid. Das Mittel muss aktiv durch Blattfraß aufgenommen werden und bewirkt durch Umwandlung im Organismus ein austrocknen der Larven. Das Mittel wirkt ausschließlich bei freifressenden Schmetterlingslarven, ist nicht bienengefährlich und im Sprühverfahren zudem unschädlich für Wasserorganismen, Fische und Fischnährtiere. Allergische Reaktionen bei Menschen auf das Biozid „Foray ES“ und den darin enthaltenden Wirkstoff „bacillus thuringiensis“ sind bisher noch nicht aufgetreten und durch Untersuchungen auch nicht belegt. Da diese jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden können, sollte man sich am Tage der Bekämpfung nicht unmittelbar im Bereich der zu behandelnden Eichen aufhalten. Nach Abwägung aller Faktoren sind die gesundheitlichen Schäden durch den Eichenprozessionsspinner erheblich höher als die bisher nicht belegte mögliche allergische Reaktion durch das zum Einsatz kommende Biozid. Aufgrund seiner konkreten Anwendungsweise wirkt das Biozid „Foray ES“ so weit wie möglich spezifisch gegen die Larven des Eichenprozessionsspinners. Eine erhebliche Gefährdung anderer Arten ist damit nicht zu befürchten. Die mit dieser Allgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen stellen sich somit als geeignet, erforderlich und angemessen, mithin als verhältnismäßig dar. Anordnung der sofortigen Vollziehung:Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der unter den Ziffern 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen basiert auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung und damit eine mögliche Verzögerung der Regulierungsmaßnahme. Die Regulierungsmaßnahme kann in der notwendigen Intensität nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen wirksam durchgeführt werden. Der wirksame Regulierungszeitraum erstreckt sich auf die Zeitspanne zwischen dem Blattaustrieb der Eichen bis zum Erreichen des dritten Larvenstadiums der Eichenprozessionsspinner-Raupen und damit vor Entwicklung der Brennhaare. Für eine spätere biochemische Regulierung ermangelt es einem wirksamen zugelassenen Behandlungsmittel. Zudem würde dadurch eine Freisetzung der allergenen Brennhaare des Eichenprozessionsspinners und damit eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung riskiert.Die zu einem späteren Zeitpunkt mögliche Regulierung der Eichenprozessionsspinner-Population durch Absaugung der Raupen und Nester von einzelnen Eichen erreicht nicht den erforderlichen Regulierungsumfang. Aufgrund der drohenden Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung, die die potenziellen Risiken der biochemischen Regulierung überwiegen, ist ein aufschieben der Regulierungsmaßnahme daher nicht hinnehmbar. Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Essingen, Rathausgasse 9, 73457 Essingen, eingelegt werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstr. 5, 70178 Stuttgart, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Absatz 5 VwGO gestellt werden. Hinweise:Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Diese Allgemeinverfügung nebst vollständiger Begründung kann ab sofort während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeinde Essingen, Rathausgasse 9, 73457 Essingen, Aushang/Auslage im Foyer (Erdgeschoss), eingesehen werden. Die Gesamtkoordination der geplanten Regulierungsmaßnahme obliegt dem Landratsamt Ostalbkreis, Geschäftsbereich Wald- und Forstwirtschaft, unter fachlicher Begleitung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg.
Anlage:
Behandlungskulisse
Essingen, 25.03.2026
gez. Wolfgang Hofer, Bürgermeister
Hinweis zur Veröffentlichung der Allgemeinverfügung und weitere HinweiseDie Allgemeinverfügung der Gemeinde Essingen zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner (Thaumetopoea processiones L.), einschließlich Anlage (Behandlungskulisse), wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde Essingen, Ausgabe 13/2026, am 28.03.2026 öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 27a LVwVfG wird der Inhalt auch auf der Internetseite der Gemeinde Essingen zugänglich gemacht. Gemäß den „Hinweisen“ der Allgemeinverfügung obliegt die Gesamtkoordination der geplanten Regulierungsmaßnahme dem Landratsamt Ostalbkreis, Geschäftsbereich Wald- und Forstwirtschaft, unter fachlicher Begleitung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg. Auf weitere Veröffentlichungen/Informationen usw. von dortiger Seite wird verwiesen. Fachliche Anfragen usw. zur vorangehend bezeichneten Regulierungsmaßnahme sind an das Landratsamt Ostalbkreis, Geschäftsbereich Wald- und Forstwirtschaft, zu richten.
