Umlegung “ Klinikum “ Gemeinde EssingenGemarkung Essingen
Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit und das Inkrafttreten des Plans zur 2. Vorwegnahme der Entscheidung nach § 72 BauGB
Der Plan zur 2. Vorwegnahme der Entscheidung für das Umlegungsgebiet “ Klinikum “, bestehend aus dem Verzeichnis zur 2. Vorwegnahme der Entscheidung und der Karte zur 2. Vorwegnahme der Entscheidung, der durch Beschluss des Umlegungsausschusses vom 30.07.2026 aufgestellt wurde, ist am 11.09.2026 für die folgenden Flurstücke der Gemarkung Essingen
5160, 5171, 5176, 5177, 5178, 5179, 5185, 5187, 5192, 5201, 5204, 5205/4, 5206/1, 5217, 5218/1, 5249 und 5411
unanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 Abs. 1 des Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, der bisherige Rechtszustand durch den im Plan zur 2. Vorwegnahme der Entscheidung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Diese Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Flurstücke ein.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Bekanntmachung kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Essingen, Rathausgasse 9, 73457 Essingen eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen, in Stuttgart. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat gemäß § 224 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Um sie herzustellen, bedürfte es eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichts-ordnung. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Essingen, 14.09.2026
Wolfgang Hofer
Bürgermeister und
Vorsitzender des Umlegungsausschusses
