Den Ersatz der Betriebserlaubnis von Einzelfahrzeugen nach Verlust beantragen
Zuständige Stelle
Zulassungsbehörde ist:
- für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- für einen Landkreis: das Landratsamt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Verlust oder Diebstahl des Fahrzeugdokuments
Verfahrensablauf
Die Ausstellung einer neuen Betriebserlaubnis müssen Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
- Wenn die technischen Daten zu dem Fahrzeug bei der Zulassungsstelle des Kreises bereits gespeichert sind, kann ein Ersatzdokument sofort ausgestellt werden.
- Wenn die technischen Daten zu dem Fahrzeug nicht gespeichert sind, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Zulassungsstelle zu beantragen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dann dem Hersteller vorzulegen, der eine Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen kann.
Wenn der Hersteller nicht mehr existiert oder das Fahrzeug im Eigenbau gefertigt wurde, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Prüforganisation vorzulegen. Die Prüforganisation erstellt ein technisches Gutachten. Mit dem Gutachten der Prüfungsorganisation kann die Zulassungsstelle die Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen.
Fristen
Der Antrag muss umgehend nach Kenntnis des Verlusts beziehungsweise nach der Verlustanzeige bei der Polizei gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Falls vorhanden Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) oder Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
- bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: zusätzlich entsprechende Nachweise
- Zusätzlich bei Vertretung:
- schriftliche Vollmacht
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- Bei Ersatz: Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- bei Verlust:
- Verlusterklärung, gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung
- der Verursachenden oder des Verursachenden
- eventuell eine Bestätigung des Fahrzeughalters
- bei Verlust durch Vereine oder Unternehmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug
- bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige
Kosten
Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) festgelegt.
Hinweise
Rechtsgrundlage
- § 5 Verlust von Dokumenten und Kennzeichen
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):
- § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
- § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
- § 13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge
Freigabevermerk
26.08.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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