Bekanntmachung - Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der derzeit geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist (so genannte „Gruppenauskünfte“). Die Auswahl der Daten der „Gruppenauskunft“ ist somit an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten haben das Recht, der Übermittlung der Daten zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Essingen, Einwohnermeldeamt, Rathausgasse 9, 73457 Essingen, eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.