Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit und das Inkrafttreten des Umlegungsplanes

Der Umlegungsplan, bestehend aus Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis, für das Umlegungsgebiet “ Galgenweg Süd “, der durch Beschluss des Umlegungsausschusses vom 06.05.2024 aufgestellt wurde, ist am 17.06.2024 für die folgenden Flurstücke der Gemarkung Essingen
 
Teil von 4119 (hiervon eine südwestliche Teilfläche mit 13 m²), Teil von 4163 (hiervon eine nordöstliche Teilfläche mit 3 m²) und 5822 unanfechtbar geworden.
 
Der Umlegungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 Abs. 1 Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Diese Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Flurstücke ein.
 
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Bekanntmachung kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Essingen, Rathausgasse 9, 73457 Essingen eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen, in Stuttgart. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat gemäß § 224 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Um sie herzustellen, bedürfte es eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 Satz 2 BauGB). 
Essingen, 19.06.2024
 
 
 
Wolfgang HoferBürgermeisterund Vorsitzender des Umlegungsausschusses