Schilderanlage Ankündigung von Veranstaltungen am Ortseingang

Am nördlichen Ortseingang von Essingen (im Bereich der Landesstraße L 1165, in Fahrtrichtung Essingen auf der rechten Seite; vor dem Lebensmitteldiscounter) ist eine 3-teilige Schilderanlage, insbesondere zur Ankündigung von Veranstaltungen, installiert. 
 
Der Gemeinderat hat Richtlinien für die Nutzung der Schilderanlage aufgestellt.
Die Richtlinien werden nachfolgend nochmals bekannt gegeben:

Schilderanlage Ankündigung von Veranstaltungen am Ortseingang
 
Am nördlichen Ortseingang von Essingen (im Bereich der Landesstraße L 1165, in Fahrtrichtung Essingen auf der rechten Seite; vor dem Lebensmitteldiscounter) ist eine 3-teilige Schilderanlage, insbesondere zur Ankündigung von Veranstaltungen, installiert. 
 
Der Gemeinderat hat Richtlinien für die Nutzung der Schilderanlage aufgestellt.
Die Richtlinien werden nachfolgend nochmals bekannt gegeben:
 
Die Gemeinde Essingen erstellt und unterhält auf ihre Kosten, am nördlichen Ortseingang Essingen, eine örtliche Einrichtung für Veranstaltungshinweise nachfolgenden Richtlinien:
 
1. Die Einrichtung für Veranstaltungshinweise steht Essinger Vereinen und ehrenamtlichen Organisationen sowie für Veranstaltungen von anderen Organisationen in Essingen, zur Verfügung. Sie dürfen nicht für die Bewerbung von privaten Firmen verwendet werden.
 
2. Die Hinweistafeln oder -banner dürfen frühestens 3 Wochen vor der Veranstaltung aufgehängt oder angebracht werden. Sie müssen nach der Veranstaltung spätestens nach 3 Tagen abgehängt werden. Danach werden die Hinweistafeln oder -banner kostenpflichtig entfernt.
 
3. Der mittlere Rahmen steht in erster Linie der Gemeinde Essingen zur Verfügung. Bei einer Veranstaltungshäufung kann die Gemeinde auch diesen Rahmen an Vereine und Organisationen zur Verfügung stellen.
 
4. Die Hinweistafeln oder -banner sollen das Standardmaß von 120 x 180 cm aufweisen (Ergänzung: alternativ können auch Größen von 120 x 44 cm oder 120 x 112 cm angebracht werden). Es muss darauf geachtet werden, dass auf den Flächen maximal 20 % für Logos von Sponsoren und privaten Unterstützern nicht überschritten werden. Die Hinweistafeln sollen aus wetterbeständigem und nicht brennbarem (schwerentflammbarem) Material hergestellt sein.
 
5. Die Anbringung von Hinweistafeln oder -banner ist zur besseren Übersicht und Koordination formlos durch den Vereinsvorstand oder einen Bevollmächtigten bei der Gemeindeverwaltung, Ordnungsamt (Anmerkung: Frau Erhardt; Zimmer Nr. 16; Tel.: 07365/83-28; E-Mail: erhardt@essingen.de; Fax: 07365/83-27), anzuzeigen.
 
6. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Richtlinien, behält sich die Gemeinde vor, die Hinweistafeln oder -banner – kostenpflichtig – zu entfernen. Bei mehrfachen Zuwiderhandlungen kann die Gemeinde dem Verein/der Organisation die Nutzung der Einrichtung für Veranstaltungshinweise dauerhaft untersagen.
 
7. Die Gemeinde Essingen als Eigentümerin der Einrichtung ist von der Haftung für Schäden jeglicher Art an und durch die Hinweistafeln oder -banner freigestellt. Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung der Einrichtung besteht nicht.