Europawahl am 9. Juni 2024; hier: wichtige Hinweise

a) Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
b) Schablonen für blinde und sehbehinderte Menschen 
c) Informationen zu Stimmzettelinhalten ab Ende April auch barrierefrei im
     Internet und telefonisch 


 
a) Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
     Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen,
     entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland. Bitte beachten Sie, dass das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf!
 
     Wahl im Herkunfts-Mitgliedstaat
     Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen möchten, wenden sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates.
     Die Auslandsvertretungen der jeweiligen Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.
 
     Wahl in der Bundesrepublik Deutschland
     Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland wohnen, können in Deutschland an der Europawahl teilnehmen, wenn sie am Wahltag (9. Juni 2024)
     - das 16. Lebensjahr vollendet haben,
     - seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten
        und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
 
     Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der in Deutschland an der Wahl teilnehmen möchte, muss darüber hinaus im Wählerverzeichnis eingetragen sein.
    
     Eintragung von Amts wegen
     Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999
     oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland –
     am 42. Tag vor der Wahl (= 28. April 2024) bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.
     Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.
 
     Eintragung auf Antrag
     Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden (siehe vorangehend), müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen.
     Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.
 
     Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden.
     Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend. Das Antragsformular können Sie auf der Homepage der Bundeswahlleiterin (www.bundeswahlleiterin.de) herunterladen.
     Gerne stellt Ihnen die Gemeindeverwaltung Essingen das Formular ebenfalls zur Verfügung.
     Weitere Informationen zur Wahlteilnahme in Deutschland in allen Amtssprachen der EU erhalten Sie unter www.bmi.bund.de/europeans-vote-in-germany
  
Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, welche nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Essingen eingetragen werden, wurden auch auf postalischem Wege durch die Gemeinde Essingen
über die vorangehend dargestellten Möglichkeiten informiert.
 
b) Schablonen für blinde und sehbehinderte Menschen
     Zur Wahl der Abgeordneten des 10. Europäischen Parlaments in der Bundesrepublik Deutschland sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen.
     Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man wegen schlechten Sehens die Wahlunterlagen selbst nicht lesen kann?
     Für diese Wahl haben blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte die Möglichkeit zur barrierefreien Teilhabe. Dazu werden von den Blinden- und Sehbehindertenverbänden kostenfrei eine spezielle
     Stimmzettelschablone und eine vorgelesene Beschreibung des vollständigen Stimmzettelinhalts als aufgesprochene CD-Version zur Verfügung gestellt. Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt.
     Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht.
     Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie eine Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels
     kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122 (Festnetznummer Deutsche Telekom).
 
c) Informationen zu Stimmzettelinhalten ab Ende April auch barrierefrei im Internet und telefonisch
     Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. (DBSV) hat mitgeteilt, dass er zur Europawahl 2024 ein Pilotprojekt startet. Es wird erstmals bundesweit ab Ende April 2024 die Möglichkeit bestehen,
     Informationen zu den Stimmzettelinhalten auch barrierefrei im Internet unter https://www.dbsv.org/wahlen sowie telefonisch unter 0800 00 09 67 10 (gebührenfrei) zu erhalten.