Räum- und Streupflicht in der Gemeinde Essingen

Das Ordnungsamt Essingen weist auf die Bestimmungen über die Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis hin.
Die Straßenanlieger sind verpflichtet, die Gehwege innerhalb geschlossener Ortslagen zu reinigen, bei Schneefall zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Dies betrifft auch alle Fuß- und Verbindungswege.

Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt sind. Sind mehrere gemeinsam verpflichtet, so haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
Gehwege sind die ausschließlich dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1 m.
Streuen bei Schnee- und Eisglätte
Es ist rechtzeitig so zu streuen, dass die Gehwegbenutzung bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt gefahrlos möglich ist.
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln (z.B. Salz) ist verboten. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen, auf Steilstrecken und Treppen verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.
Zeitliche Regelung: Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet erst um 20.00 Uhr.
Ordnungswidrigkeiten, Haftung: Die Verletzung der sich aus der Polizeiverordnung ergebenden Räum- und Streupflichten kann als Ordnungswidrigkeit mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden. Kommt jemand aufgrund einer solchen Pflichtverletzung zu Schaden, so kann der betreffende Straßenanlieger zur Schadenersatzleistung herangezogen werden.
Räumdienst der Gemeinde
Das Personal leistet an Wintertagen harte Arbeit. Trotzdem liegt es auf der Hand, dass nicht alle Straßen sofort bei Schneefall geräumt werden können, weil zunächst den Hauptverkehrsverbindungen eine höhere Priorität eingeräumt werden muss. So kann es vorkommen, dass beispielsweise in Siedlungsgebieten der Schneepflug etwas länger auf sich warten lässt. Oftmals wird der Räumdienst der Gemeinde durch am durch am Straßenrand abgestellte Fahrzeuge behindert. Gerade in den Siedlungsgebieten ist es wichtig, die Fahrzeuge so abzustellen, dass die Räumfahrzeuge gut durchkommen. Damit die Fahrbahnen vollständig geräumt werden können und die Gefahr der Beschädigung der Fahrzeuge vermieden wird, werden die Fahrzeughalter dringend gebeten, ihre Fahrzeuge während des Winterdienstes nicht am Straßenrand, sondern innerhalb der Grundstücke abzustellen. Nur so kann der Räumdienst reibungslos abgewickelt und die unverzügliche Räumung gewährleistet werden.
 
Ferner werden Straßenanlieger gebeten, gegebenenfalls entlang von Straßen und Gehwegen über die Grundstücksgrenze hinauswachsende Sträucher, Hecken usw. zurückzuschneiden, weil dadurch oftmals sowohl der Straßenverkehr, als auch der Räumdienst behindert werden.
Unabhängig von der Jahreszeit sind die Straßenanlieger zur Reinigung bzw. Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub verpflichtet. Der Kehricht darf weder dem Nachbarn zugeführt werden noch in die Straßenrinne, andere Entwässerungsanlagen, offene Abzugsgräben oder sonstige städtische Grundstücke geschüttet werden.